Neues Entgeltniveau 2026: Überblick, Arbeitshilfe & Infoveranstaltung am 05.11.

Die neuen Werte für das regional übliche Entgeltniveau 2026 zeigen einen durchschnittlichen Anstieg um 6,35 %. Wir fassen die wichtigsten Änderungen zusammen und stellen Ihnen das aktualisierte BSB-Tool sowie die Online-Infoveranstaltung am 05.11.2025 vor.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Meldung und Auswertung der Löhne, die aufgrund von Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien an Pflege- und Betreuungskräfte gezahlt werden, wurde nun das neue regional übliche Entgeltniveau für die Durchschnittsanwender veröffentlicht. 

Wir geben Ihnen einen Überblick über die neuen durchschnittlichen Stundenlöhne, damit Sie Ihre Personalkosten für das Jahr 2026 entsprechend bewerten und ggf. neu kalkulieren können. Damit legen Sie die Grundlage für Ihre anstehenden Pflegesatz- und Punktwertverhandlungen und somit für Ihre Wirtschaftlichkeit.

Erneut starker Anstieg des regional üblichen Entgelts für alle Durchschnittsanwender

Betrachtet über alle Bundesländer und Berufsgruppen steigen die Stundenlöhne um 6,35 % und damit geringfügig geringer ggü. dem Vorjahr (+7,96%). Im Einzelnen: Die regional üblichen Stundenlöhne steigen für Pflege- und Betreuungsfachkräfte um 5,7%, für gelernte Pflege- und Betreuungskräfte um 7,2% und für angelernte Pflege- und Betreuungskräfte um 6,6%.

In sieben Bundesländern steigen die durchschnittlichen Stundenlöhne stärker als der Bundesschnitt; besonders hoch fallen dabei die Steigerungen in Bremen (+14,76 %) und Sachsen (+8,2 %) aus.

Neben der  Übersicht der veröffentlichten neuen Entgelte, erhalten Sie anbei auch die Übersicht zu den Veränderungen zum Vorjahr.

Wann sind die neuen regional üblichen Entgelte umzusetzen?

Die neuen regional üblichen Entgelte sowie die veröffentlichten Zuschläge für Sonntags- , Nacht- und Feiertagsarbeit sind ab 1.1.2026 umzusetzen. Nach § 9 der Zulassungs-Richtlinien können die Versorgungsverträge von Bestandseinrichtungen gekündigt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder 3b SGB XI ab dem 1. September 2022 „nicht nur vorübergehend“ nicht vorliegen. Der dazugehörige Fragen-und-Antworten-Katalog erläutert dazu, dass dabei ein Zeitraum von höchstens drei Monaten gemeint ist. So sind die neuen Entgelte dann spätestes ab April 2026 umzusetzen und einzuhalten. Sofern die neuen regional üblichen Entgelte noch nicht durch die Pflegesatzvereinbarung oder Vergütungsvereinbarung refinanziert sind, sollte dieser Zeitraum genutzt werden.

Unser Service für Sie: Online-Infoveranstaltung am 05.11.2025 und Tool der VDAB-BSB

Sie möchten noch besser informiert werden? Wir freuen uns, Sie zu unserer Online-Informationsveranstaltung am 05.11.2025 um 10 Uhr (Kalenderdatei) einzuladen. Herr Neuhaus und Herr Lyra erläutern die Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern genauer, fassen die wesentlichen Inhalte der berücksichtigungsfähigen GVWG-Entgeltbestandteile zusammen und beantworten Ihre Fragen.

Teilnehmen können Sie sich über diesen Link: 

 Hier dem Zoom Call beitreten

Meeting-ID: 843 4754 6154
Kenncode: 767903

Natürlich haben wir auch unser BSB-Tool aktualisiert, um Ihnen gewohnt zuverlässig ein Werkzeug an die Hand zu geben. Damit lassen sich Ihre prospektiven Personalkosten unter Einhaltung der neuen Vorgaben einfach und übersichtlich berechnen oder eine Vergütungsordnung ableiten. Auch erleichtert Ihnen das Tool die kontinuierliche Überwachung der Einhaltung des neuen regional üblichen Entgelts. Eine Arbeitshilfe führt Sie sicher durch die Anwendung. Sie können beide Dateien am Ende des Updates für Ihren Gebrauch kostenfrei downloaden.

Ausblick

Außerdem weisen wir auf die gesetzliche Möglichkeit gemäß § 85 Abs. 7 SGB XI hin, nach der auch vorzeitig neu verhandelt werden kann, wenn „unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen“ eintreten. Dies muss bei den Kostenträgern beantragt, entsprecht begründet und verhandelt werden und kann nur in außergewöhnlichen Situationen zum Tragen kommen.
In manchen Bundesländern kommen nun nach der Veröffentlichung die Gremien zusammen und darüber beraten, ob pauschale Anpassungen für Einrichtungen mit Vereinbarungen beantragt werden können, die in ihrer Laufzeit über den 1.1.2026 hinaus gebunden sind. Ihre VDAB-Geschäftsstellen halten Sie per Aktuell natürlich auf dem Laufenden, sofern in Ihrem Bundesland dazu Einigungen zustande kommen. 
Kontaktieren Sie uns gerne, welche Möglichkeiten für die Umsetzung der neuen regional üblichen Entgelte im Rahmen der Pflegesatzverhandlung für Ihre Einrichtung bestehen.

Ihre Wirtschaftsberatung der VDAB-BSB

Carolin Druwe

Dateianhänge

Haben Sie Fragen?

Alexander Roth

Prokurist / Wirtschaftsberater

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