Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn es der Name nicht auf den ersten Blick vermuten lässt: das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) enthält auch für die Vergütungsverhandlungen von Pflegeeinrichtungen einige Neuerungen.
Hier für Sie alle wichtigen Änderungen auf einen Blick zusammengefasst.
Transparenz des externen Vergleichs
§ 84 SGB XI verpflichtet die Kostenträger zukünftig dazu, bei Anwendung des externen Vergleichs im Rahmen von Vergütungsverhandlungen die zugrunde gelegten Vergleichsdaten transparent darzustellen.
Diese Neuerung, die auch auf Betreiben des VDAB und der VDAB-BSB zustande gekommen ist, begrüßen wir ausdrücklich.
Zukünftig müssen also nicht mehr nur Sie als Einrichtungsträger Ihre Forderungen plausibilisieren – auch von den Kostenträgern darf erwartet werden, dass sie einen Einblick in ihre Angebotskalkulation gewähren. Das bestehende Informationsungleichgewicht zwischen Leistungs- und Kostenträger kann damit zumindest in Teilen aufgehoben werden.
Frühere Veröffentlichung des regional üblichen Entgeltniveaus
Das regional übliche Entgeltniveau (RÜE) des Folgejahres wird zukünftig nicht mehr bis spätestens 31.10. eines Jahres, sondern bis zum 30.09. veröffentlicht. Für die Umsetzung ab dem 01.01. des Folgejahres haben Einrichtungsträger somit immerhin drei statt wie bislang lediglich zwei Monate Zeit.
Tarifmeldung zur Ermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus für das Folgejahr
Bislang waren tarifgebundene Einrichtungen jährlich bis zum 31. August durch die Pflegekassen aufgerufen die Entlohnung Ihrer Mitarbeitenden auf Basis des zum 1. August gültigen Tarifvertrages mitzuteilen, sodass die Pflegekassen daraus dann das RÜE für das Folgejahr ermitteln konnten. Diese Fristen werden nun um einen Monat vorgezogen. Die Meldung auf Basis der Julidaten muss also bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres erfolgen.
Dies ist die logische Konsequenz daraus, dass das RÜE zukünftig ebenfalls einen Monat früher veröffentlicht werden soll.
Verlängerung der Umsetzungsfrist von Tarifsteigerungen für Tarifanlehner
Einrichtungen, die sich im Sinne des Tariftreuegesetzes für die Umsetzungsvariante Tarifanlehnung entschieden haben, hatten bislang zwei Monate Zeit für die Umsetzung tarifbedingter Steigerungen – zukünftig wird auch dieser Zeitraum auf drei Monate ausgeweitet. Maßgeblich für den Beginn dieser Drei-Monats-Frist ist die Veröffentlichung der Tarifanpassung in den monatlich zu aktualisierenden Listen der Landesverbände der Pflegekassen.
Verfahrensleitlinien für Vergütungsverhandlungen
Mit § 86a SGB XI werden erstmals Verfahrensleitlinien für Pflegesatzverhandlungen festgelegt. Danach sollen die Kostenträger Ihnen als Einrichtungsträger nach Einreichung des Pflegesatzantrages zukünftig umgehend eine verbindliche Ansprechperson benennen und zeitnah Nachweisforderungen stellen. Offensichtlich ist dies eine Reaktion auf die zuletzt stark zunehmende Verhandlungsverzögerung auf Seiten der Kostenträger.
Bedauerlich ist jedoch, dass diese Ansprechperson von den übrigen Kostenträgern lediglich befugt werden kann, die Verhandlung auch allein zum Abschluss zu bringen, aber nicht befugt werden muss. Es obliegt also den einzelnen Kostenträgern und den Vereinbarungen auf Landesebene, ob dies zukünftig zu einer Beschleunigung des Verhandlungsverfahrens führen wird oder nicht.
Zukünftig sollen durch die Pflegesatzkommissionen auch vermehrt vereinfachte Pflegesatzerhöhungsverfahren beschlossen werden. Als Grundlage dafür, sollen in allen Bundesländern die geeinten Annahmen und Werte einer Pflegesatzvereinbarung ausgewiesen werden.
Zusätzlich sollen auf Bundesebene unter Beteiligung der Leistungserbringerverbände bis zum 01.10.2026 Empfehlungen zur Unterstützung effizienter und bürokratiearmer Vergütungsverhandlungen erarbeitet werden. Diese Empfehlungen sollen u.a. Nachweisanforderungen, vereinfachte Antragsverfahren oder den Umgang mit aktuellen Herausforderungen regeln. Solange es keine davon abweichenden Vereinbarungen in den Rahmenverträgen auf Landesebene gibt, werden diese Empfehlungen unmittelbar verbindlich.
Neuregelungen zur Personalbemessung
Nach der bisherigen Regelung in § 113c SGB XI sollten vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die Vereinbarungen oberhalb der landesrechtlichen Mindestpersonalausstattung schließen, Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung durchführen. Diese Regelung ist nun ersatzlos entfallen. In der Begründung heißt es dazu, dass man davon ausgeht, vollstationäre Pflegeeinrichtungen führen derlei Maßnahmen ohnehin im eigenen Interesse durch, weshalb es keiner gesetzlichen Regelung bedürfe.
Stattdessen wird die Möglichkeit geschaffen, die nach wie vor unzureichend am Arbeitsmarkt verfügbaren einjährig qualifizierten Pflegehilfskräfte mit Personal zu kompensieren, welches über eine mindestens einjährige medizinische, soziale oder hauswirtschaftliche Ausbildung verfügt. Dies gilt jedoch nur für die Personalmenge, die über die Mindestpersonalausstattung nach Landesrecht hinausgeht. Diese Möglichkeit ist zwar befristet bis zum 31.12.2026, danach sollen die verhandelten Stellenanteile aber zusätzlich zu den gelernten Hilfskräften verhandelt werden können.
Darüber hinaus wird auf Bundesebene eine Geschäftsstelle zur Begleitung und Unterstützung der fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen geschaffen.
Digitale Pflegesatzverhandlungen
Während in den meisten Bundesländern bereits seit Jahren schriftliche, telefonische oder digitale Pflegesatzverhandlungen an der Tagesordnung sind, bestehen die Kostenträger in wenigen Bundesländern weiterhin auf einer jährlichen Vor-Ort-Verhandlung. Damit zukünftig überall effiziente und zügige Verhandlungen möglich sind, werden in den Jahren 2026 und 2027 unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Pflegesatzverhandlungen durchgeführt.
Selbstverständlich können Sie auch 2026 wie gewohnt darauf vertrauen, dass wir Sie bei der Umsetzung dieser Neuerungen als verlässlicher Partner an Ihrer Seite begleiten.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kollegen der BSB-Niederlassungen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege | BMG
