PNOG-Referentenentwurf: Geplante Aussetzung der Tariftreueregelung – aktueller Stand und Einordnung

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sieht tiefgreifende Einschnitte vor – insbesondere die befristete Aussetzung der Tariftreueregelung und eine Deckelung der Vergütungssteigerungen. Wir fassen den aktuellen Stand zusammen und ordnen ein, was das für Ihre anstehenden Pflegesatzverhandlungen bedeutet.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) vom 04. Juni 2026 plant der Gesetzgeber weitreichende Eingriffe in die Finanzierungs- und Vergütungssystematik der Pflegeversicherung. Erklärtes Ziel ist die finanzielle Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung angesichts eines Finanzbedarfs von bis zu 21 Milliarden Euro jährlich bis 2030. Die geplanten Einsparungen von über 11 Milliarden Euro jährlich sollen jedoch maßgeblich durch Leistungskürzungen, eine verschärfte Begutachtungssystematik – und durch die Aussetzung der Tariftreueregelung erzielt werden. Damit würden die Lasten der Konsolidierung überproportional von den Pflegebedürftigen, den Pflegekräften und den Leistungserbringern getragen. 

Der VDAB hat hierzu am 10. Juni 2026 eine umfassende Stellungnahme gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium abgegeben, an der wir als Beratungsgesellschaft des Verbandes inhaltlich mitgewirkt haben. Die für Sie wirtschaftlich relevantesten Punkte fassen wir nachfolgend zusammen.

Kernpunkt: Befristete Aussetzung der Tariftreueregelung

Die zentrale und aus unserer Sicht problematischste Maßnahme des Entwurfs betrifft die Tariftreueregelung: 

  • Aussetzung ab dem 02.01.2027: Die Tariftreueanforderungen der § 72 Abs. 3a bis 3e SGB XI sowie des § 82c SGB XI (u. a. die Ermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus) sollen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht mehr anzuwenden sein.
     
  • Entlastung bei den GVWG-Regularien – aber keine echte Befreiung: Dass die mit dem GVWG eingeführten bürokratischen Regularien – insbesondere die jährlichen Melde- und Nachweispflichten sowie der Automatismus des regional üblichen Entgeltniveaus – wegfallen sollen, ist dem Grunde nach zu begrüßen; aus unserer Sicht hätten sie so nie etabliert werden dürfen. Eine echte Entlastung entsteht dadurch jedoch nicht: Sie als Träger sind zu großen Teilen rechtlich an Ihre Tarifverträge gebunden oder über arbeitsvertragliche Bezugnahmen tariflich angebunden und kommen vom Tarif schlicht nicht weg. Die Zahlungsverpflichtung bleibt also vollständig bestehen – nur die gesicherte Refinanzierung entfiele.
     
  • Kompletter Wegfall eines bewährten Grundsatzes: Der Grundsatz, dass die Bezahlung bis zur Höhe tariflicher Entgelte nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf, galt bereits vor dem GVWG und wurde durch die Tariftreueregelungen lediglich ersetzt. Mit dem PNOG und dem Wegfall der Regelungen des GVWG würde dieser Grundsatz nun erstmals komplett wegfallen und damit der bisherige Wirtschaftlichkeitsmaßstab für Personalkosten.
     
  • Deckelung der Vergütungssteigerungen: Gleichzeitig sollen Vergütungssteigerungen auf die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V (Grundlohnrate) begrenzt werden. Diese liegt typischerweise deutlich unterhalb der tatsächlichen Lohnentwicklung in der Pflege. Eine solche Deckelung der Steigerungen darf es aus unserer Sicht nicht geben. Hinzu kommt eine erhebliche Rechtsunsicherheit: Der Entwurf lässt offen, worauf sich die Deckelung bezieht und was mit “Vergütung” gemeint ist – die einzelnen Gehälter, die durchschnittlichen Personalkosten, die Gesamtpersonalkosten oder gar die Pflegesätze insgesamt. Sollte sich die Deckelung tatsächlich auf die Pflegesätze insgesamt beziehen, wären damit Mehrpersonalisierungen, Veränderungen in der Personalstruktur oder weitere strukturelle Änderungen nicht mehr umsetzbar.
     
  • Besitzstandsschutz: Nach dem Gesetzentwurf dürfen Einrichtungen die „Gehälter und Entlohnungen", die zum 1. Januar 2027 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt wurden, nicht unterschreiten. Das schützt jedoch nur den Status quo, der arbeitsrechtlich ohnehin gesichert ist. Der Entwurf lässt offen, was hiermit konkret gemeint ist: die einzelnen Gehälter der Beschäftigten, die durchschnittlichen Personalkosten oder die Gesamtpersonalkosten der Einrichtung. Daraus ergeben sich erhebliche Unsicherheiten für die betriebliche Personalplanung und die Nachweisführung im Streitfall. 

Gemeinsam mit dem VDAB lehnen wir die Aussetzung der Tariftreueregelung in dieser Form sowie jede Deckelung der Vergütungssteigerungen auf die Grundlohnrate entschieden ab und fordern, dass tarifliche Entgelte weiterhin nicht als unwirtschaftlich zurückgewiesen werden dürfen und tatsächliche Tarifsteigerungen sowie strukturell erforderliche Personalkostensteigerungen verhandlungs- und refinanzierungsfähig bleiben. 

Weitere wirtschaftlich relevante Punkte im Überblick 

  • Begutachtungssystematik: Anhebung der Schwellenwerte der Pflegegrade – mit Auswirkungen auf die Zahl der Leistungsberechtigten und die Pflegeschwere je Pflegegrad.
  • Verweildauerstufen (§ 43c): Die Leistungszuschläge in der vollstationären Pflege sollen künftig jeweils sechs Monate später greifen.
  • Arbeitgeberbeiträge: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und neuer Beitrag von 3,6 % auf Minijobs.
  • Digitalisierung und Innovation: U. a. 1,6 Mrd. Euro aus dem Sondervermögen und neue Transformationsstellenanteile. 

Über diese Punkte – insbesondere die Transformationsstellenanteile und deren konkrete Umsetzung – werden wir Sie im weiteren Verlauf nach Veröffentlichung des Gesetzes gesondert und ausführlich informieren. 

Wichtig: Noch ist nichts entschieden 

Bei dem vorliegenden Entwurf handelt es sich um einen Referentenentwurf – also den Ausgangspunkt, nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens. Im parlamentarischen Verfahren können sich noch Änderungen ergeben; der VDAB hat seine Kritik und Forderungen mit der Stellungnahme sowie der Anhörung in das Verfahren eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, welche Regelungen tatsächlich und in welcher Ausgestaltung ins Gesetz aufgenommen werden. Voreilige betriebliche Entscheidungen auf Basis des Entwurfs sind derzeit nicht angezeigt. Unser Fokus liegt darauf, gemeinsam mit Ihnen die möglichen Auswirkungen frühzeitig zu bewerten und passende Lösungen für Ihre Einrichtung zu entwickeln – unabhängig davon, in welcher Form das Gesetz am Ende kommt. 

Unsere Empfehlung für Ihre anstehenden Pflegesatzverhandlungen

Sofern bei Ihnen aktuell Pflegesatz- oder Vergütungsverhandlungen anstehen oder bereits laufen, empfehlen wir eine enge Abstimmung zu den möglichen Auswirkungen des PNOG. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Berater bzw. Ihre zuständige Beraterin der VDAB-BSB. Wir behalten das Gesetzgebungsverfahren für Sie im Blick und informieren Sie, sobald sich der weitere Fortgang konkretisiert.

Unabhängig vom Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zeigt sich: Die interne Unternehmenssteuerung wird immer wichtiger – etwa durch ein sachgerechtes Controlling speziell für Pflegeeinrichtungen, das Personalkosten und Erlöse laufend im Blick behält. Sprechen Sie uns hierzu gerne an. 

Ihre Wirtschaftsberatung der VDAB-BSB 

Haben Sie Fragen?

Alexander Roth

Prokurist / Wirtschaftsberater

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